PRÄAMBEL
Deutschland ist ein Land, in dem Menschen aus vielen Religionen und Weltanschauungen zusammenleben. Deswegen brauchen wir starke interreligiöse Strukturen für Begegnung und Gespräche.
An vielen Orten haben sich Räte der Religionen oder vergleichbare Strukturen gebildet (z. B. Runde Tische der Religionen, Foren der Religionen). Die Organisationsformen der Gremien unterscheiden sich von Ort zu Ort. Sie hängen zusammen mit Faktoren wie der Entstehungsgeschichte des Gremiums, der lokalen religiösen Landschaft und dem Engagement der beteiligten Akteure und Akteurinnen. Typischerweise vernetzen Räte der Religionen die Religionsgemeinschaften, fördern den Dialog mit der Kommune und der Gesellschaft, organisieren Veranstaltungen der interreligiösen Bildung und Begegnung, vermitteln bei Konflikten, nehmen Stellung zu gesellschaftspolitischen Themen und anderes mehr.
Räte der Religionen sind unseres Erachtens ein Zukunftsmodell für friedvolles Zusammenleben und Zusammenarbeiten. Sie fördern unsere demokratischen Strukturen und stärken durch Teilhabe und Dialog den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie tragen zu Frieden, Gerechtigkeit, Gemeinsinn und der Bewahrung der Lebensgrundlagen bei. Um all das zu fördern, haben wir uns im Jahr 2018 zum Bundeskongress der Räte der Religionen zusammengeschlossen und uns 2021 diese Geschäftsordnung gegeben.
§ 1 TEILNAHME
(1) Der Bundeskongress der Räte der Religionen ist ein Zusammenschluss von kommunalen interreligiösen Gremien und Initiativen.
(2) Diese interreligiösen Gremien und Initiativen zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:
- Sie sind in der Regel ein Zusammenschluss von delegierten Repräsentant*innen der in der Kommune aktiven Religionsgemeinschaften.
- Sie sind grundsätzlich offen für alle Religionen.
- Sie sind keine einzelne Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft.
- Sie sind dem Grunde nach gemeinnützig und verfolgen keinerlei wirtschaftlichen Interessen.
- Sie befinden sich in engem Austausch mit der jeweiligen Gebietskörperschaft, sei es einer Stadt, eines Landkreises oder im Falle der Stadtstaaten eines (Stadt-)Bezirks.
- Sie haben eine transparente, öffentlich sichtbare Struktur.
- Sie teilen die Ziele und Werte der Grundsatzerklärung des Bundeskongresses der Räte der Religionen (s. den Anhang).
(3) Die interreligiösen Gremien und Initiativen innerhalb einer Gebietskörperschaft, sei es einer Stadt oder eines Landkreises, entsenden je zwei Delegierte zum Bundeskongress der Räte der Religionen. Wo mehrere gleichartige Strukturen in derselben Gebietskörperschaft bestehen, entsenden diese eine gemeinsame Delegation.
(4) Die Teilnahme am Bundeskongress steht allen interreligiösen Gremien und Initiativen offen, die die formalen Kriterien des Abs. 2 erfüllen. Eine Prüfung erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der elektronischen Anmeldung durch den Sprecher*innenrat. Er kann diese Prüfung der Geschäftsstelle übertragen.
(5) Interreligiösen Gremien und Initiativen, die nicht auf kommunaler Ebene tätig sind, im Weiteren aber die formalen Kriterien des Abs. 2 erfüllen, kann durch Beschluss des Sprecher*innenrates ein Gaststatus verliehen werden. Sie nehmen an den Tagungen des Bundeskongresses mit beratender Stimme teil.
(6) Die Mitglieder des Sprecher*innenrates und der Planungsgruppe sowie die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme an den Tagungen des Bundeskongresses der Räte der Religionen teil, soweit sie nicht Delegierte ihrer interreligiösen Gremien und Initiativen sind.
§ 2 TAGUNGEN
(1) Der Bundeskongress der Räte der Religionen tagt einmal jährlich. In dringenden Fällen kann der Sprecher*innenrat Abweichungen hiervon beschließen.
(2) Der Bundeskongress der Räte der Religionen wird an wechselnden Orten ausgerichtet. Bewerbungen um die Ausrichtung können dem Sprecher*innenrat bis zum Tag vor der Abstimmung mitgeteilt werden.
(3) Der Bundeskongress der Räte der Religionen bestimmt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Tagung den Termin und den Ort der folgenden Tagung.
(4) Der Bundeskongress kann durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Tagung die Einrichtung themengebundener Ausschüsse beschließen. Er kann diese Ausschüsse durch Beschluss mit konkreten Arbeitsaufträgen versehen oder die Dauer ihrer Einrichtung begrenzen. Die Ausschüsse erstatten der Tagung des Bundeskongresses über ihre Arbeit Bericht.
(5) Soweit ein unaufschiebbarer Bedarf besteht, kann der Sprecher*innenrat in Vertretung des Bundeskongresses die Einrichtung eines Ausschusses vorläufig regeln. Ein solcher Beschluss tritt zum Zeitpunkt der Tagung des Bundeskongresses außer Kraft, soweit nicht die Tagung selbst den Ausschuss durch eigenen Beschluss verstetigt.
§ 3 ABSTIMMUNGEN
(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen, soweit in dieser Geschäftsordnung keine abweichende Regelung getroffen wird. Geheime Abstimmungen erfolgen auf Antrag aus dem Plenum nach Beschluss des Sprecher*innenrates.
(2) Jede Delegation hat bei der Abstimmung eine Stimme. Die Delegationen repräsentieren die sie entsendenden lokale Gremien und Initiativen und sollen in deren Sinne abstimmen. Gegensätzliche Voten zweier Delegationsmitglieder werden als Enthaltung gewertet.
(3) Der Bundeskongress der Räte der Religionen trifft keine die einzelnen Religionsgemeinschaften oder die interreligiösen Gremien und Initiativen bindenden Beschlüsse, insbesondere keine theologischen Beschlüsse.
§ 4 SRECHER*INNENRAT
(1) Der Sprecher*innenrat leitet die Tagungen des Bundeskongresses der Räte der Religionen.
(2) Außerhalb der Tagungen des Bundeskongresses der Räte der Religionen vertritt der Sprecher*innenrat den Kongress nach Außen und führt die laufenden Geschäfte.
(3) Der Sprecher*innenrat trägt Sorge für die Wahrung der Grundsätze der Arbeit des Bundeskongresses und die Kontinuität seiner programmatischen Ausrichtung. Er kann zu diesem Zwecke die Planungsgruppe bindende Grundsatzbeschlüsse fassen.
(4) Der Sprecher*innenrat trifft seine Entscheidungen einstimmig oder mit Stimmenmehrheit.
(5) Der Sprecher*innenrat besteht aus sieben Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr benannt werden. Dies sind:
- zwei Repräsentant*innen der beiden Gründungsmitglieder
- zwei Vertreter*innen der interreligiösen Gremien und Initiativen der ausrichtenden Gebietskörperschaft
- zwei aus den Reihen der Delegierten des Bundeskongresses gewählte Mitglieder
- ein*eine Vertreter*in der interreligiösen Gremien und Initiativen der vorherigen ausrichtenden Gebietskörperschaft
Sofern eines der Gründungsmitglieder selbst ausrichtende Gebietskörperschaft ist, erhöht sich die Anzahl der aus den Reihen der Delegierten des Bundeskongresses zu wählenden Mitglieder entsprechend auf drei.
(6) Die Repräsentant*innen der interreligiösen Gremien und Initiativen der vorherigen ausrichtenden Gebietskörperschaft sowie der beiden Gründungsmitglieder werden dem Bundeskongress während seiner Tagung benannt. Der Bundeskongress kann mit der Mehrheit seiner Stimmen begründete Einwände gegen die Benennung erheben.
(7) Die Vertreter*innen der interreligiösen Gremien und Initiativen der ausrichtenden Gebietskörperschaft treten ihr Amt mit dem Zeitpunkt an, zu dem Termin und Ort der nächsten Tagung vom Bundeskongress beschlossen worden sind. Sie haben zu diesem Zweck bereits im Zuge Ihrer Bewerbung Kandidaten zu benennen. Der Bundeskongress kann mit der Mehrheit seiner Stimmen begründete Einwände gegen die Benennung erheben.
(8) Die Mitglieder aus den Reihen der Delegierten des Bundeskongresses werden in geheimer Abstimmung gewählt. Bewerbungen sind dem Sprecher*innenrat spätestens bis zum Tag vor der Abstimmung mitzuteilen.
§ 5 PLANUNGSGRUPPE
(1) Die Planungsgruppe besteht aus Mitgliedern, die von den interreligiösen Gremien und Initiativen der ausrichtenden Kommune bestimmt werden.
(2) Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Planungsgruppe teil.
(3) Die Planungsgruppe bereitet die Tagung des Bundeskongresses vor. Ihr obliegt im Einvernehmen mit dem Sprecher*innenrat die Entscheidung über:
- das Leitthema und das endgültige Programm der Tagung
- den Zeitpunkt und den Text der Einladung
- die Erarbeitung entscheidungsfähiger Beschlussvorlagen
- den Zeitpunkt der Weiterleitung entscheidungsfähiger Beschlussvorlagen
- die Einladung von Gästen
- die Einladung von Redner*innen
- alle sonstigen für die Vorbereitung der Tagung wesentlichen Zusammenhänge.
(4) Das Einvernehmen zwischen der Planungsgruppe und dem Sprecher*innenrat ist rechtzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor Beginn der beschlossenen Maßnahme, herzustellen. Die Protokolle aller Sitzungen der Planungsgruppe sind dem Sprecher*innenrat umgehend zugänglich zu machen.
(5) Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, hat der Sprecher*innenrat auf einer erneuten Beratung der strittigen Frage zu bestehen.
§ 6 GESCHÄFTSSTELLE
(1) Sofern die finanziellen Möglichkeiten gegeben sind, ist der Sprecher*innenrat befugt, mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der Tagung des Bundeskongresses eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Über die Einrichtung und Besetzung der Geschäftsstelle entscheidet der Sprecher*innenrat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder.
(3) Die Geschäftsstelle unterstützt den Sprecher*innenrat und die Planungsgruppe in deren Tätigkeit. Einzelheiten zu den Aufgabenbereichen der Geschäftsstelle werden in einem gesonderten Beschluss des Sprecher*innenrates geregelt.
(4) Bis zur Einrichtung einer ordentlichen Geschäftsstelle wird die Abwicklung der laufenden Geschäfte durch die vom Sprecher*innenrat dazu berufenen haupt- oder ehrenamtlichen Kräfte wahrgenommen.
§ 7 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung kann vom Bundeskongress mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Tagung geändert werden. Sie ist in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung zu unterziehen.
(3) Bei einer möglichen zukünftigen Institutionalisierung des Bundeskongresses der Räte der Religionen als Körperschaft (z.B. als eingetragener Verein) tritt die Geschäftsordnung insoweit automatisch außer Kraft, als die zu beschließende Satzung Inhalte dieser Geschäftsordnung regelt. Im Übrigen bleiben ihre Regelungen unberührt, soweit sie nicht dem Recht der jeweiligen Körperschaft oder sonstigem geltendem Recht widersprechen.
Essen 13.09.2021